Angebote von Baugrundstücken Plan zum Vergrößern bitte anklicken
Im Neubaugebiet Im Boden stehen gegenwärtig noch neun voll erschlossene und fast ebene Baugrundstücke im Gemeindeeigentum. Von 433 m2 bis 786 m2 haben wir für alle Bedürfnisse etwas zu bieten.
Einschließlich der Erschließungskosten für Straßenausbau und Straßenbeleuchtung werden die Grundstücke zum Preis von 50,00 € / m2 verkauft. Für den Anschluss des errichteten Wohnhauses an die Wasser- und Abwasserleitungen erheben die Verbandsgemeindewerke Nastätten noch einen Baukostenzuschuss von etwa 11,00 € / m2, so dass ein voll erschlossenes Baugrundstück bei uns für effektiv rund 61,00 € / m2 erhältlich ist.
Der Rhein-Lahn-Zeitung vom 29.06.2005 ist zu entnehmen, dass nach Angaben des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz im zurückliegenden Jahr 2004 landesdurchschnittlich 79,00 € / m2 für unerschlossenes Bauland bezahlt wurden. Im Bereich des Rhein-Lahn-Kreises lag der Durchschnittspreis ohne Erschließungskosten bei 59,99 €. Auch aus diesen Vergleichszahlen ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich lohnt, ein Baugrundstück in unserem Baugebiet zu erwerben und hier dauerhaft sesshaft zu werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Heizung des errichteten Wohnhauses über eine zentrale Flüssiggasversorgung zu bedienen. Hierdurch kann auf den Bau eines Kellers, in dem sonst die Heizung und der Ölvorrat untergebracht werden muss, verzichtet werden, was erheblich zur Baukostenminimierung beiträgt. Es besteht aber kein Anschlusszwang, so dass letztendlich jeder Bauherr frei ist in der Entscheidung, welche Heizart für ihn/sie in Frage kommt.
Die Zahl der direkt zu veräußernden Grundstücke ist auf 5 - 6 limitiert. Die restlichen 3 - 4 Baugrundstücke werden zur mittelfristigen Baulandbewirtschaftung zurück gehalten.
Auszug aus dem Bebauungsplan Im Boden
Es handelt sich hier nur um einen Auszug der Textfestsetzung des Bebauungsplanes. Die wesentlichen Bestandteile sind jedoch vorstehend dargestellt. Eine vollständige Ausfertigung des Planes ist jederzeit beim Ortsbürgermeister oder der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten erhältlich.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
In den als Allgemeines Wohngebiet bezeichneten Flächen sind zulässig: (1) Wohngebäude, (2) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, (3) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Darüber hinaus sind keine der in § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung genannten Ausnahmen zulässig.Bauweise
Im gesamten Plangebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser.Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen
Je Einzelhaus sind maximal 2 Wohnungen zulässig.Höhe der baulichen Anlagen
Die seitliche Bauhöhe (SH) darf auf den mit WA bezeichneten Flächen höchstens 4,75 m über der Höhe der angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen, gemessen über dem Bezugspunkt B.Definition: Der Bezugspunkt (B) ist die Mitte der Straßenverkehrsfläche und die Mitte der angrenzenden Grundstücksseite. Bei Eckgrundstücken sind die Höhenwerte zu mitteln (Summe beider Werte geteilt durch 2 = Höhe Bezugspunkt). Die seitliche Bauhöhe (SH) ist definiert als der Schnittpunkt der Unterseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Bei Giebelwänden gilt die waagerechte Projektion der Seitlichen Bauhöhe.
Für Baugrundstücke mit einer natürlichen Geländehöhe über dem jeweiligen Bezugspunkt B für die Straßenhöhe gilt: Die Höhe der Abgrabung (HA) für die Straßenverkehrsfläche ist der seitlichen Bauhöhe (SH) hinzu zu rechnen.
Definition: Bezugspunkt für die Höhe der Abgrabung ist die Mitte der Straßenverkehrsfläche und die Mitte der angrenzenden Grundstücksseite.
Die Firsthöhe (FH) darf maximal 11,0 m über dem natürlichen Gelände liegen.
Hinweis: Die Bezugspunkte B, die Höhe der Abgrabung HA sowie Verlauf und Höhen der Böschungen und Abgrabungen ergeben sich für jedes Baugrundstück aus dem geplanten Endausbau der Straßen.
Gebäudelänge
Die Länge der Gebäude darf höchstens 25 m betragen.Dachform
Die Dächer der Hauptgebäude sind als geneigte Dächer auszuführen; jedoch ist als Hauptdach ein Flachdach dann zulässig, wenn dies begrünt und zugleich so ausgebildet wird, dass es der Regenwasserrückhaltung dient. Pultdachformen bei Hauptgebäuden sind nur als Kombination mehrer Pultdächer oder als Kombination eines Pultdaches mit anderen Steildachformen zulässig.Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO und Garagen sowie dem Hauptgebäude hinsichtlich der Größe untergeordnete Anbauten (z.B. Vorsprünge, Vorbauten, Plattformen oder Geschosse) können eine geringere Dachneigung aufweisen oder auch mit einem Flachdach errichtet werden. Flachdächer dürfen begrünt werden.
Definition: Untergeordnet sind Anbauten, wenn sie allein oder in der Gesamtheit nicht mehr als 1/5 der Grundfläche des jeweiligen Hauptgebäudes (gerechnet ohne die Anbauten) ausmachen.
Dachneigung
Die Dachneigung der Hauptdächer muss mindestens 25° und höchstens 45° betragen.Dachüberstände
Der maximal zulässige Dachüberstand beträgt 1,0 m, waagerecht gemessen von der Außenwandfläche aus und gemessen ohne Dachrinne. Von Mauern, Stützen oder sonstigen konstruktiven Elementen getragene Abschleppungen des Daches gelten nicht als Dachüberstand.Dachaufbauten
Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur bis zu einer Gesamtlänge von 7/10 der Trauflänge der jeweiligen Frontwand zulässig.Dachaufbauten (z.B. Gauben, Zwerchhäuser oder Zwerchgiebel) müssen von der Giebelwand (innen gemessen) einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten. Der einzelne Dachaufbau darf eine Breite von 3,5 m nicht überschreiten. Ein Hinausragen von Dachaufbauten über die Firsthöhe des Hauptdaches ist nur bei Turmaufbauten zulässig. Bei Schleppdachgauben muss die Schnittlinie des Hauptdaches mit der Dachhaut der Gaube einen Mindestabstand von 1,0 m zum Dachfirst einhalten. Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind zulässig.